XOn Software

    General Terms of Business and License Stipulations for the Purchase of Software Products from Fa. XOn Software GmbH

  1. Vertragsgegenstand
    1. Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Computerprogrammen (u.a.: Quellcodes, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries, Header Files, Executables) der Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher sowie aller weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen ("Produktdokumentation").
    2. Folgende Definitionen sind Bestandteil des Vertragsgegenstandes:
      1. "Lizenzgeber" ist die Fa. XOn Software GmbH, mit Sitz in 80333 München, Deutschland.
      2. "Lizenznehmer" ist der Einzelnutzer einer Lizenz, bzw. der Kopie einer Lizenz.
      3. Software: Quellcodes, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries, Header Files, Executables, Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher sowie alle weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen ("Produktdokumentation") werden zusammenfassend "Software" genannt.
      4. Lizenz: Als "Lizenz" wird die Software definiert, die durch den Lizenznehmer käuflich erworben wurde.
      5. Software Application Programming Interface (API): Als Software Application Programming Interface (API) wird der Softwarebestandteil - entweder geliefert durch den Lizenzgeber oder entwickelt durch den Lizenznehmer - definiert, der den Zugriff auf die Funktionalität der Lizenz ermöglicht. Als Softwarebestandteile werden hierbei definiert: Header Files, Makro- und /oder Skript- Programmierschnittstellen, Komponenten wie z.B. COM oder ActiveX.
      6. Softwareprodukt: Die durch den Einsatz der Lizenz entwickelte Anwendung des Lizenznehmers wird als "Softwareprodukt" definiert.
    3. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der Lizenz, die in der Auftragsbestätigung und/oder im Lieferschein aufgelistet ist.

  2. Lizenzgewährung
    1. Für die Vertragsdauer räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nichtexklusive und nichttransferierbare Recht ein, das Software Application Programming Interface und /oder die Funktionalität einer Lizenz auf einem einzelnen Computer, zusammenfassend Plattform genannt, und nur durch eine Person zu nutzen. Eine Verwendung der Kopie einer Lizenz durch mehrere bzw. verschiedene Personen ist nicht erlaubt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
    2. Bei Erwerb mehrerer Kopien einer Lizenz ist der Lizenznehmer ausdrücklich berechtigt, die Lizenz auf einem Computer zu installieren. Der Lizenznehmer ist hierbei unter Berücksichtigung von Paragraph 2.1. berechtigt, der Anzahl von Personen die Nutzung der Lizenz gemäß der Anzahl der erworbenen Kopien einer Lizenz zu ermöglichen.
    3. Der Lizenznehmer ist auch berechtigt, zu Datensicherungszwecken (a) eine Sicherungskopie der Lizenz anzufertigen oder (b) die Lizenz auf eine Festplatte zu übertragen und die Originalkopie zu verwahren.
    4. Für die Distribution von Softwareprodukten, die mit Bibliotheken des Lizenzgebers erstellt worden sind, gilt: Der Lizenznehmer ist nur dann berechtigt, Softwareprodukte, die mit der Lizenz erstellt worden sind und die nicht als Softwareentwicklungswerkzeuge eingesetzt werden, zu distribuieren, wenn der Zugriff auf die Funktionalität der Lizenz mittels Software Application Programming Interfaces - direkt und indirekt - nicht erfolgt bzw. nicht erfolgen kann.

  3. Lizenzbeschränkungen
    1. Die Software steht im Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulieferer. Sie ist urheberrechtlich, zivil- und strafrechtlich geschützt und der Lizenznehmer darf sie nur nach vorliegenden Bedingungen nutzen.
    2. Der Lizenznehmer ist nicht zur externen Distribution
      1. von Bestandteilen des Software Application Programming Interface
      2. eines mit der Software mitgelieferten Executables
      berechtigt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
    3. Des weiteren ist der Lizenznehmer nicht berechtigt,
      1. eine Objektcodeform eines Teils der Software zu dekompilieren, disassemblieren oder zurückzuentwickeln (Reverse-Engineering),
      2. die Software zu vermieten oder zu verleihen.
      3. die Produktdokumentation einschließlich jeder auf Online erhältlichen Dokumentation zu kopieren.

  4. Lizenzschutzpflichten
    1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, seine Mitarbeiter ausdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinzuweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software zu fertigen.
    2. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers oder ein Dritter das Urheberrecht an der überlassenen Software, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach besten Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechende Verletzungshandlung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer das Urheberrecht durch eine eigene Handlung verletzt hat.

  5. Gewährleistung
    1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand und Gegenstand der Gewährleistung ist daher nur eine im Sinne der Produktdokumentation grundsätzlich brauchbare Software. Die Software bedarf der Anwendung durch einen Software–Programmierer mit Erfahrung in der Anwendung von Entwicklungswerkzeugen und Klassenbibliotheken. Die Software ist nicht zur Anwendung von Laien wie Privatverbrauchern oder für den privaten Hausgebrauch gedacht.
    2. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die nach Lieferung unveränderte Software unter normalen Betriebsbedingungen und normaler Instandhaltung im Wesentlichen alle Funktionen erfüllt, die sich aus der Produktdokumentation ergeben.
    3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung und beträgt 12 Monate.
    4. Mängel sind dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und detailliert darzustellen.
    5. Das Gewährleistungsrecht ist zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Danach unternimmt der Lizenzgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Behebung erheblicher, nachgewiesener und bleibender Mängel der unveränderten Software.
    6. Wird der Mangel vom Lizenzgeber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer die Nutzungsgebühr angemessen herabsetzen oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Im Falle einer Ersatzlieferung oder der Rückgängigmachung des Vertrags bleiben die in Ziffern 2., 3., und vorgesehenen Verpflichtungen des Lizenznehmers enthalten.

  6. Haftung des Lizenzgebers
    1. Der Lizenzgeber haftet nur für Schäden, die durch von ihm zu vertretende schuldhafte Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt mit dessen Entstehen der Lizenzgeber bei Vertragsabschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mußte. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, entsprechende Sicherungskopien anzulegen.
    2. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen oder für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
    3. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem jeweiligen Lizenznehmer durch einen Vertreter erklärt wurde, der zur Abgabe derartiger Zusicherungen durch den Lizenzgeber ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt ist.

  7. Vertragsdauer, Kündigung und Lizenzgebühr
    1. Die Lizenz wird auf der Basis einer Einmalgebühr für einen unbefristeten Zeitraum gewährt, es sei denn, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
    2. Der Lizenzgeber kann das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen mit Monatsfrist kündigen, wenn der Lizenznehmer die Vertragsbedingungen verletzt hat. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
    3. Der Lizenznehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er gleichzeitig die Nutzung der Software einstellt und sie an den Lizenzgeber zurückgibt sowie etwaige Kopien vernichtet.
    4. Die Vertragsbeendigung berührt die Verpflichtungen des Lizenznehmers nach Ziffern 2., 3. und 4. nicht.
    5. Wird der Vertrag beendet, findet eine Rückerstattung der Einmalnutzungsgebühr nicht statt.

  8. Sonstiges
    1. Der Vertrag über die Gewährung der Lizenz bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lizenzgeber, welche mit Übersendung der entsprechenden Datenträger als abgegeben gilt.
    2. Die im Angebot des Lizenzgebers genannten Preise werden in EURO angegeben, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertssteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
    3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass weiterer Verzugsschaden geltend gemacht wird.
    4. Den Versand der Datenträger nimmt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer mit aller gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    5. Liefertermine und Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich bestätigt worden sind. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung und endet mit der Aufgabe zum Versand der bestellten Ware.
    6. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Lizenzgebers.
    7. Abweichende Vereinbarungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die hier geregelten Geschäftsbedingungen gehen anders lautenden Bedingungen, die beim Aufruf der Software über Bildschirm erscheinen können, vor. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Lizenznehmers sind nicht Vertragsinhalt.
    8. Gerichtsstand ist München, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann ist.
    9. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    10. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Ganzen. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung die dem Gewollten am ehesten entspricht.

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80333 München

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