General Terms of Business and License Stipulations for the Purchase of Software Products from Fa. XOn Software GmbH
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Computerprogrammen
(u.a.: Quellcodes, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries,
Header Files, Executables) der Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher
sowie aller weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen
("Produktdokumentation").
Folgende Definitionen sind Bestandteil des Vertragsgegenstandes:
"Lizenzgeber" ist die Fa. XOn Software GmbH, mit Sitz in 80333
München, Deutschland.
"Lizenznehmer" ist der Einzelnutzer einer Lizenz, bzw. der Kopie
einer Lizenz.
Software: Quellcodes, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries,
Header Files, Executables, Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher sowie
alle weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen
("Produktdokumentation") werden zusammenfassend "Software" genannt.
Lizenz: Als "Lizenz" wird die Software definiert, die durch den Lizenznehmer
käuflich erworben wurde.
Software Application Programming Interface (API): Als Software Application Programming
Interface (API) wird der Softwarebestandteil - entweder geliefert durch den Lizenzgeber
oder entwickelt durch den Lizenznehmer - definiert, der den Zugriff auf die Funktionalität
der Lizenz ermöglicht. Als Softwarebestandteile werden hierbei definiert:
Header Files, Makro- und /oder Skript- Programmierschnittstellen, Komponenten wie z.B.
COM oder ActiveX.
Softwareprodukt: Die durch den Einsatz der Lizenz entwickelte Anwendung des Lizenznehmers
wird als "Softwareprodukt" definiert.
Vertragsgegenstand ist die Nutzung der Lizenz, die in der Auftragsbestätigung
und/oder im Lieferschein aufgelistet ist.
Lizenzgewährung
Für die Vertragsdauer räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nichtexklusive
und nichttransferierbare Recht ein, das Software Application Programming Interface
und /oder die Funktionalität einer Lizenz auf einem einzelnen Computer, zusammenfassend
Plattform genannt, und nur durch eine Person zu nutzen. Eine Verwendung der Kopie einer
Lizenz durch mehrere bzw. verschiedene Personen ist nicht erlaubt, es sei denn, etwas anderes
ist ausdrücklich vereinbart.
Bei Erwerb mehrerer Kopien einer Lizenz ist der Lizenznehmer ausdrücklich berechtigt,
die Lizenz auf einem Computer zu installieren. Der Lizenznehmer ist hierbei unter
Berücksichtigung von Paragraph 2.1. berechtigt, der Anzahl von Personen die Nutzung
der Lizenz gemäß der Anzahl der erworbenen Kopien einer Lizenz zu
ermöglichen.
Der Lizenznehmer ist auch berechtigt, zu Datensicherungszwecken (a) eine Sicherungskopie
der Lizenz anzufertigen oder (b) die Lizenz auf eine Festplatte zu übertragen und die
Originalkopie zu verwahren.
Für die Distribution von Softwareprodukten, die mit Bibliotheken des Lizenzgebers
erstellt worden sind, gilt: Der Lizenznehmer ist nur dann berechtigt, Softwareprodukte,
die mit der Lizenz erstellt worden sind und die nicht als Softwareentwicklungswerkzeuge
eingesetzt werden, zu distribuieren, wenn der Zugriff auf die Funktionalität der
Lizenz mittels Software Application Programming Interfaces - direkt und indirekt - nicht
erfolgt bzw. nicht erfolgen kann.
Lizenzbeschränkungen
Die Software steht im Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulieferer. Sie ist
urheberrechtlich, zivil- und strafrechtlich geschützt und der Lizenznehmer darf
sie nur nach vorliegenden Bedingungen nutzen.
Der Lizenznehmer ist nicht zur externen Distribution
von Bestandteilen des Software Application Programming Interface
eines mit der Software mitgelieferten Executables
berechtigt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
Des weiteren ist der Lizenznehmer nicht berechtigt,
eine Objektcodeform eines Teils der Software zu dekompilieren,
disassemblieren oder zurückzuentwickeln (Reverse-Engineering),
die Software zu vermieten oder zu verleihen.
die Produktdokumentation einschließlich jeder auf Online erhältlichen
Dokumentation zu kopieren.
Lizenzschutzpflichten
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software
durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, seine Mitarbeiter ausdrücklich auf
die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinzuweisen.
Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten
Vervielfältigungen der Software zu fertigen.
Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers oder ein Dritter das Urheberrecht an der
überlassenen Software, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach besten Kräften
an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den
Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechende Verletzungshandlung in
Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer das Urheberrecht durch
eine eigene Handlung verletzt hat.
Gewährleistung
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Kombinationen und Anwendungen
fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand und Gegenstand der Gewährleistung ist daher
nur eine im Sinne der Produktdokumentation grundsätzlich brauchbare Software. Die
Software bedarf der Anwendung durch einen Software–Programmierer mit Erfahrung in der
Anwendung von Entwicklungswerkzeugen und Klassenbibliotheken. Die Software ist nicht zur
Anwendung von Laien wie Privatverbrauchern oder für den privaten Hausgebrauch gedacht.
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die nach Lieferung unveränderte Software
unter normalen Betriebsbedingungen und normaler Instandhaltung im Wesentlichen alle
Funktionen erfüllt, die sich aus der Produktdokumentation ergeben.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung und beträgt 12 Monate.
Mängel sind dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und detailliert
darzustellen.
Das Gewährleistungsrecht ist zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
Danach unternimmt der Lizenzgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Behebung erheblicher,
nachgewiesener und bleibender Mängel der unveränderten Software.
Wird der Mangel vom Lizenzgeber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch
Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer die
Nutzungsgebühr angemessen herabsetzen oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen. Im Falle einer Ersatzlieferung oder der Rückgängigmachung des Vertrags
bleiben die in Ziffern 2., 3., und vorgesehenen Verpflichtungen des Lizenznehmers enthalten.
Haftung des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber haftet nur für Schäden, die durch von ihm zu vertretende
schuldhafte Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.
Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt mit dessen Entstehen
der Lizenzgeber bei Vertragsabschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen mußte. Eine Haftung für entgangenen Gewinn,
unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist
ausgeschlossen. Der Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, entsprechende Sicherungskopien anzulegen.
Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die
auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften
beruhen oder für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich
und schriftlich gegenüber dem jeweiligen Lizenznehmer durch einen Vertreter
erklärt wurde, der zur Abgabe derartiger Zusicherungen durch den Lizenzgeber
ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt ist.
Vertragsdauer, Kündigung und Lizenzgebühr
Die Lizenz wird auf der Basis einer Einmalgebühr für einen unbefristeten
Zeitraum gewährt, es sei denn, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer haben
ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Lizenzgeber kann das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen mit Monatsfrist
kündigen, wenn der Lizenznehmer die Vertragsbedingungen verletzt hat. Das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Der Lizenznehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn er gleichzeitig die Nutzung der Software einstellt und sie an
den Lizenzgeber zurückgibt sowie etwaige Kopien vernichtet.
Die Vertragsbeendigung berührt die Verpflichtungen des Lizenznehmers nach
Ziffern 2., 3. und 4. nicht.
Wird der Vertrag beendet, findet eine Rückerstattung der Einmalnutzungsgebühr
nicht statt.
Sonstiges
Der Vertrag über die Gewährung der Lizenz bedarf der schriftlichen
Bestätigung durch den Lizenzgeber, welche mit Übersendung der entsprechenden
Datenträger als abgegeben gilt.
Die im Angebot des Lizenzgebers genannten Preise werden in EURO angegeben, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertssteuer
und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Dadurch wird nicht
ausgeschlossen, dass weiterer Verzugsschaden geltend gemacht wird.
Den Versand der Datenträger nimmt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer mit
aller gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Liefertermine und Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie vom Lizenzgeber
ausdrücklich bestätigt worden sind. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tag der
Auftragsbestätigung und endet mit der Aufgabe zum Versand der bestellten Ware.
Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Lizenzgebers.
Abweichende Vereinbarungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Die hier geregelten Geschäftsbedingungen gehen anders lautenden
Bedingungen, die beim Aufruf der Software über Bildschirm erscheinen können,
vor. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Lizenznehmers
sind nicht Vertragsinhalt.
Gerichtsstand ist München, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann ist.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Ganzen. An die Stelle der nichtigen,
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung die dem
Gewollten am ehesten entspricht.